Wir tun, was wir können  -
               und genau das ist unsere Stärke!

Die  Baum fäller  Seite
Wer angeblich alles kann - "aus einer Hand" wie es so schön heißt - kann oftmals nichts richtig.
Wenn Sie sich darauf einlassen, dürfen Sie sich am Ende nicht wundern, wenn der Kühlschrank gefällt wurde, der Baum gefliest und die Heizung nur im Sommer läuft...
Deshalb halten wir uns aus den klassischen Handwerker-Revieren tunlichst 'raus (wie es der Gesetzgeber auch vorschreibt) und tun, was wir können: Bäume fällen und Flächen roden. Professionell eben! Mit korrekter Rechnung zu korrekten Preisen.
Da wissen Sie, was auf Sie zukommt. Sparen um jeden Preis soll doch Ihr Nachbar...

Darf man im eigenen Garten ein Baum fällen?

Die Antwort: Jein. Die Gemeinden dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und in Anlehnung an ähnliche Gesetze der Bundesländer eine Baumschutzsatzung erlassen. Viele Gemeinden haben eine, andere nicht. Der Grund für das Aufstellen einer solchen Satzung ist an sich klar und durchaus positiv zu sehen. Das Bild der Gemeinde bzw. der Stadt und deren "Durchgrünung" sollen erhalten bleiben - auch im Sinne des Klimaschutzes.

Ist eine solche Satzung vorhanden, ist bei der Gemeinde eine Erlaubnis einzuholen. Wenn diese erteilt wird, muss der Gartenbesitzer "Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen" leisten, es sei denn, es liegt ein Befreiungsgrund vor. Und solche Befreiungsgründe sind in den Satzungen einerseits genau, andererseits auch wieder schwammig definiert. Wenn der Baum krank ist oder wenn von dem Gehölz Gefahren für Leben oder Sachwerte ausgehen, wenn also z.B. der Baum auf das Nachbarhaus fallen könnte, liegt ein Befreiungsgrund vor.

Ein Befreiungsgrund, der Grundstücksverkäufer besonders interessiert, liegt auch dann vor, wenn ein Grundstück in einem Baugebiet liegt, aber nur dann bebaut werden kann, wenn ein Baum oder mehrere Bäume nicht mehr im Wege stehen.

Pech hat ein Grundstücksbesitzer immer dann, wenn eine 400 Jahre alte Buche oder eine 300 Jahre alte Eibe auf seinem Grundstück zum Naturdenkmal erklärt worden ist. Dann greift der Denkmalschutz und nicht die örtliche Baumschutzsatzung. Gefällt werden darf der Baum dann auf gar keinen Fall.

Auch wo eine Baumschutzsatzung vorhanden ist, wird deren Umsetzung meistens nur lasch gehandhabt. Mancher Gartenbesitzer will die "Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen" durch Neuanpflanzung und erst recht die Ausgleichszahlungen sparen, die dann verlangt werden können, wenn andere Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind. Also greift er selbst zur Kettensäge, was gefährlich ist und tödlich enden kann, oder er beauftragt eine Firma für Baumfällungen. Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Kommt man dem Baumfäller jedoch auf die Schliche, kann ihm je nach Ortssatzung eine Geldbuße bis 50.000 € auferlegt werden. Uns ist bisher eine Strafe in dieser Höhe allerdings noch nicht bekannt geworden, aber auch 3.000 oder 5.000 € können weh tun. Besser also, sich erst einmal zu erkundigen, ob die Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat und wenn ja, sich dann um eine Erlaubnis zum Fällen zu bemühen.

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